Was ist eine Mietkaution, wozu dient diese und wie kann sie gezahlt werden?
Sofern im Mietvertrag vereinbart, kann ein Vermieter vom Mieter eine Sicherheitsleistung, die sogenannte Mietkaution fordern. Die Mietkaution dient dem Vermieter als Sicherheit für Forderungen die während der Mietdauer entstehen können, wie z.B. Mietrückstände, Nachzahlungen aus Abrechnungen, verursachte Schäden etc.
Die Mietkaution darf nicht mehr als drei Monatskaltmieten (auch Brutto- oder Nettomiete genannt) betragen. Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen bzw. -pauschalen dürfen bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.
Die Mietkaution kann als
Barkaution (Zahlung von Bargeld oder Einzahlung/Überweisung auf das Konto des Vermieters)
verpfändetes Sparguthaben (vom Mieter eingerichtetes und verpfändetes Sparbuch, das mit einem Sperrvermerk versehen und dem Vermieter übergeben wird.)
Bürgschaft (Bankbürgschaft oder Mietbürgschaft Dritter)
gezahlt werden. Wurde eine Barkaution vereinbart, so ist der Mieter berechtigt, die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zu entrichten. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren zwei Raten mit den nächsten beiden Mietzahlungen.
Der Vermieter hat die Mietkaution insolvenzsicher und getrennt von seinem Vermögen zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz bei einem Kreditinstitut anzulegen. Sofern zwischen den Parteien vereinbart, ist auch eine andere Anlageform möglich. Erträge aus der Geldanlage stehen dem Mieter zu.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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